Neues aus Berlin

Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung

info broker 1/2007,  2. März 2007
Emittenten im organisierten Markt dürfen Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung (insbesondere per E-Mail) künftig unter anderem nur dann übermitteln, wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat. Durch Schaffung einer Übergangsfrist hat das Unternehmen die Möglichkeit, die Datenfernübertragung bis zur diesjährigen Satzungsänderung zu nutzen. Die Gesellschaften sollten dann der nächsten Hauptversammlung - sofern noch nicht geschehen - einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegen. (WpHG § 30 b Abs. 3 Nr. 1)