Neues aus Berlin
Angabe der Aktien und Stimmrechte
info broker 1/2007, 2. März 2007
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte müssen im Zeitpunkt der Einberufung, in der Einberufung zur Hauptversammlung, im elektronischen Bundesanzeiger genannt werden. Es wird empfohlen, die Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Einladungstext generell anzugeben. (WpHG § 30 b Abs. 1 Nr. 1)

