Neues aus Berlin und Brüssel
Auslage von Dokumenten
info broker 1/2007, 2. März 2007
Dokumente (Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns) brauchen nicht mehr in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt werden und es kann von Aktionären auch keine Abschrift der Vorlagen verlangt werden, wenn die Dokumente "auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind".
Eine Empfehlung für die Gesellschaften lautet, alle Dokumente im Internet unter einem Suchbegriff, z. B. "Hauptversammlung" zugänglich zu machen. (§ 175 Abs. 2 Satz 4 AktG)

